Pflegestützpunkt Landkreis Dachau

Beratungsthemen

Ambulante Pflege

Die ambulante Pflege unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Es bietet Angehörigen und Pflegebedürftigen Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige zum Beispiel Beruf und Pflege sowie Betreuung besser organisieren können. Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben.

Das Leistungsangebot der ambulanten Pflegedienste erstreckt sich über verschiedene Bereiche:

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie etwa Körperpflege, Ernährung, Förderung der Bewegungsfähigkeit,
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen, zum Beispiel Hilfe bei der Orientierung, bei der Gestaltung des Alltags oder auch bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte,
  • häusliche Krankenpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wie zum Beispiel Arzneimittelgabe, Verbandswechsel, Injektionen,
  • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten sowie
  • Hilfen bei der Haushaltsführung, zum Beispiel Kochen oder Reinigen der Wohnung

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegedienst-und-pflegesachleistungen.html

Tagespflege

Bei der Tagespflege werden pflegebedürftige Personen tagsüber in einer Tagespflegeinrichtung betreut. Diese Art der Betreuung wird oft dann genutzt, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist. Tagespflege dient außerdem zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege. Sie wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Oft besteht die Möglichkeit, dass die Pflegebedürftigen morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht werden. Ein Anspruch auf Tagespflege besteht ab dem Pflegegrad 2.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/tagespflege-und-nachtpflege.html

Vollstationäre Pflege

Wenn pflegebedürftige Menschen in ihrem häuslichen Umfeld nicht mehr versorgt werden können, wird oft der Umzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, z.B. einem Alten-oder Pflegeheim, notwendig. Dort werden Pflegebedürftige rund um die Uhr von Fachkräften betreut und gepflegt.
Die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie für Aufwendungen der Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung werden von der Pflegekasse übernommen. Die Höhe der Leistungen der Pflegekasse ist von der Höhe des Pflegegrades abhängig. Zusätzlich entstehende Kosten, z.B. Kosten für Unterbringung und Verpflegung, sind vom Pflegebedürftigen als sogenannter Eigenanteil selbst zu finanzieren.

Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung für die Pflege in vollstationären Einrichtungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeimheim.html

Kurzzeitpflege

Ist eine pflegebedürftige Person zeitweise auf die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung angewiesen, spricht man von Kurzzeitpflege. Das wird dann notwendig, wenn die Pflege zu Hause für eine bestimmte Zeit nicht im erforderlichen Maß sichergestellt werden kann und auch eine teilstationäre Versorgung nicht ausreichend ist. Solche Situationen entstehen z.B. dann, wenn ein zeitweise erhöhter Pflegeaufwand, wie nach einem Krankenhausaufenthalt, auftritt oder wenn die Pflegeperson ausfällt. Kurzzeitpflege wird für Maximal 8 Wochen im Jahr gewährt.

Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html

 

Verhinderungspflege

Ist die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderen persönlichen Gründen verhindert die Pflege durchzuführen, übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der Verhinderungspflege die Kosten für eine Ersatzpflege. Verhinderungspflege kann stundenweise oder tageweise in Anspruch genommen werden. Diese Ersatzpflege kann neben professionellen Diensten (ambulante Pflegedienste) auch von nahen Angehörigen, Freunden oder Bekannten erbracht werden. Verhinderungspflege kann auch in Anspruch genommen werden, wenn diese in einer stationären Einrichtung stattfindet.

Diese Leistung aus der Pflegeversicherung für Verhinderungspflege wird für längstens 6 Wochen pro Kalenderjahr ab PG 2 gewährt.

www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html

Betreutes Wohnen

Betreutes Wohnen ist eine Wohnform, in der Menschen lange eigenständig leben können. Sie wohnen in ihren ,,eigenen vier Wänden‘‘. Sie können dort die Unterstützung finden, die in der jeweiligen Lebenssituation notwendig ist. Die Wohnungen sind in der Regel so ausgestattet, dass ein Leben mit altersbedingten Mobilitätseinschränkungen möglich ist. Je nach Konzeption geht das Angebot der Träger von einem Ansprechpartner vor Ort bis dahin, dass professionelle Serviceleistungen gebucht werden können.

Dieses Wohnangebot richtet sich an Menschen, die keine oder nur im geringen Umfang Pflege in einem behindertengerechten Umfeld benötigen.

 

Palliativversorgung

Die Palliativversorgung ist ein Teil der Sterbebegleitung. Durch die Palliativversorgung soll unheilbar schwerstkranken Menschen ermöglicht werden, bis zum Lebensende in vertrauter Umgebung verbleiben und würdevoll Sterben zu können. Es besteht die Möglichkeit der ambulanten oder stationären Palliativversorgung.

Im Ambulanten Bereich wird Versorgung durch ein Team der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV) erbracht. Diese kann durch eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ergänzt werden.

www.palliativteam-dachau.de

Die ambulante Palliativversorgung sollte von einem ambulanten Hospizdienst begleitet werden

www.hospizvereindachau.de

Die stationäre Palliativversorgung erfolgt an Krankenhäusern mit speziellen Voraussetzungen. Sie dient der Stabilisierung der Krankheitssymptome, damit der Patient in die ambulante Palliativversorgung nach Hause oder in ein Hospiz entlassen werden kann.

www.wegweiser-hospiz-palliativmedizin.de
www.bayerische-stiftung-hospiz.de
www.stmgp.bayern.de/gesundheitsversorgung/sterbebegleitung/palliativversorgung

Pflegebegutachtung

Im Rahmen der Feststellung eines Pflegegrades, wird durch die Mitarbeiter des MD eine Pflegebegutachtung durchgeführt. Mit Hilfe eines standardisierten Fragenkataloges informiert sich der Gutachter über die Selbständigkeit, die Fähigkeiten und den Hilfebedarf des Pflegebedürftigen. Folgende Bereiche aus dem täglichen Leben werden betrachtet:

  • Mobilität
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens.

In diesen sechs Modulen werden Punkte vergeben, die zur Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad führen.

Die Bereiche Haushaltsführung und außerhäuslichen Aktivitäten werden mit erfragt, fließen aber nicht in die Ermittlung des Pflegegrades ein.

www.medizinischerdienst.de/versicherte/pflegebegutachtung

Pflegegrade

Mit einem Pflegegrad wird das Maß der Pflegebedürftigkeit eines Betroffenen festgelegt. Es gibt 5 Pfleggrade. Die Höhe des Pflegegrades entscheidet darüber, welche Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden können. Die Beantragung auf Feststellung eines Pflegegrades erfolgt bei der zuständigen Pflegekasse. Die Pflegekasse ist an die jeweilige Krankenkasse angegliedert.

www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegrade.html

Pflegezeit

Wenn man einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen in der Häuslichkeit pflegen möchte, kann man sich bis zu sechs Monaten teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen lassen.
Betrifft die Pflege eine minderjährige pflegebedürftige Person besteht das Recht auf Freistellung auch dann, wenn die Pflege außerhäuslich (z.B. in einer Spezialklinik) durchgeführt wird.
Möchte man einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen in der letzten Phase seines Lebens begleiten, kann man sich bis zu drei Monaten von der Arbeit teilweise oder vollständig freistellen lassen.

Familienpflegezeit:
Sollte die bis zu 6 Monaten dauernde Pflegezeit nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit einer teilweisen Freistellung (mindestens 15 Wochenstunden) für bis zu 24 Monaten.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen:
Wenn man in einer Krisensituation die Pflege oder die Organisation der Pflege eines nahen Angehörigen übernehmen muss, hat man das Recht auf eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen. Dieser Anspruch besteht pro Pflegebedürftiger 1x pro Jahr. Für diese Auszeit besteht das Recht auf ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Dieses sollte im Akutfall umgehend unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden.

Als Lohnersatzleistung kann ein zinsloses Darlehn beantragt werden.

www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit

Entlastungsbetrag

Jeder Pflegebedürftige in häuslicher Pfleg ab Pflegegrad 1 hat Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von monatlich 125€. Dieser Betrag soll genutzt werden, um die Pflegeperson zu entlasten, oder dem Pflegebedürftigen die Erhaltung der Selbstständigkeit im Alltag zu ermöglichen.
Nicht aufgebrauchte Beträge werden in den nachfolgenden Monat übertragen. Leistungen die man bis zum Ende des Jahres nicht verbraucht hat, bleiben bis maximal 30.Juni des Folgejahres bestehen.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden, d.h. die Leistungserbringer (Pflegedienste, Betreuungsdienste, Tagespflegen) benötigen eine Kassenzulassung um im Rahmen dieser Leistung tätig werden zu können.
Die Abrechnung erfolgt dann entweder direkt durch den Leistungserbringer mit der Pflegekasse oder als Rückerstattung der Ausgaben, in dem man die Belege bei der Pflegekasse einreicht.
Bei den Leistungen die im Rahmen des Entlastungsbetrages erbracht werden dürfen handelt es sich um:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

www.bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag.html

Bayerisches Landespflegegeld

Pflegebedürftige in Bayern ab dem Pflegegrad 2 können  beim Bayerischen Landesamt
für Pflege 1.000 € Bayerisches Landespflegegeld beantragen.
Dafür benötigen Sie:

  • das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
  • eine Kopie Ihres Pflegebescheides (sollte Ihnen die Pflegegradeinstufung der Pflegekasse
    noch nicht vorliegen, ist der Antrag zur Fristwahrung unvollständig zu stellen)
  • eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. Reisepasses folgende Angaben müssen lesbar sein: Name, Vorname, Geburtsdatum, Gültigkeitsdatum, Anschrift; alles Weitere kann geschwärzt werden
  • oder einer aktuellen Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate)
  • oder einer Befreiung von der Ausweispflicht

www.lfp.bayern.de/landespflegegeld

 

Veranstaltungen

Wir informieren Sie hier zeitnah
über bevorstehende Veranstaltungen.

Beratung in den Gemeinden

Altomünster:
Jeden ersten Mittwoch im Monat von 8 bis 12 Uhr – Sitzungssaal Rathaus
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin, sonst ist eine Sprechstunde leider nicht möglich.

Zusätzliche Beratungsangebote

Sprechtag zu den Sozialleistungen des Bezirks Oberbayern ist jeden Mittwoch von 10 – 12 Uhr zu den Themen Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und Hilfe zur Pflege für pflegebedürftige Personen.

Terminvereinbarung:
089-219821064 oder
per E-Mail: beratung-dah@bezirk-oberbayern.de

 

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