Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige entlasten oder kann vom Pflegebedürftigen zum Erhalt der Selbstständigkeit oder zur Alltagsgestaltung genutzt werden. Wichtige Voraussetzung ist allerdings, dass das genutzte Angebot nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt ist.
Auf Wunsch kann der Leistungserbringer den Betrag direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Eine weitere Möglichkeit zur Abrechnung besteht, in dem Sie in Vorkasse gehen und die nötigen Belege dann bei der Pflegekasse einreichen. Daraufhin erhalten Sie eine Rückerstattung. Leistungserbringer können z.B. ambulante Pflegedienste, Tagespflegen, Betreuungsdienstleister, ehrenamtlich tätige Einzelpersonen, ehrenamtliche Helferkreise etc. sein.
Der Entlastungsbetrag beträgt bei allen Pflegegraden 131€ (seit 01.01.2025). Sofern Sie den Entlastungsbetrag nicht voll oder gar nicht ausgeschöpft haben, wird er auf den darauffolgenden Monat übertragen. Leistungen die Sie bis zum Ende des Jahres nicht verbraucht haben werden bis maximal 30. Juni des Folgejahres gutgeschrieben, danach verfällt das angesparte Guthaben.