Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen:
Wenn man in einer Krisensituation die Pflege oder die Organisation der Pflege eines nahen Angehörigen übernehmen muss, hat man das Recht auf eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen. Dieser Anspruch besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht, vorliegt. Diese Leistung kann einmal pro Jahr beantragt werden. Für die Auszeit besteht das Recht auf ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Dieses sollte im Akutfall umgehend unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden.

Pflegezeit:
Wenn man einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen in der Häuslichkeit pflegen möchte, kann man sich bis zu sechs Monaten teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen lassen.
Betrifft die Pflege eine minderjährige pflegebedürftige Person besteht das Recht auf Freistellung auch dann, wenn die Pflege außerhäuslich (z.B. in einer Spezialklinik) durchgeführt wird.
Möchte man einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen in der letzten Phase seines Lebens begleiten, kann man sich bis zu drei Monaten von der Arbeit teilweise oder vollständig freistellen lassen.

Als Lohnersatzleistung kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden.

Familienpflegezeit:

Sollte die bis zu 6 Monaten dauernde Pflegezeit nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit einer teilweisen Freistellung von der Arbeit (mindestens 15 Wochenstunden müssen weiterhin geleistet werden) für bis zu 24 Monate.

Als Lohnersatzleistung kann ein zinsloses Darlehn beantragt werden.

www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit